Auf einen Blick!

1. Bis die Pkw-EnVKV überarbeitet wurde, müssen für die Verbraucherinformation NEFZ-Werte verwendet werden. weiterlesen...

2. Auf freiwilliger Basis kann der WLTP-Wert zur Kundeninformation zusätzlich angegeben werden. weiterlesen...

3. Kunden sollen frühzeitig über die WLTP-Umstellung und ihre Auswirkungen informiert werden. weiterlesen...

Was ändert sich?

  • Ab dem 1. September 2018 werden alle neuen Fahrzeuge nach einem weltweit harmonisierten Prüfverfahren zugelassen (Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure, kurz WLTP)
  • Das bedeutet, der Kraftstoffverbrauch und die Abgasemissionen werden in einem neuen Testzyklus mit veränderten Testbedingungen gemessen.
  • Die strengeren Prüfbedingungen des WLTP sollen realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern, als es bisher der Fall war.
  • Ab dem 1. September 2018 finden sich für die CO2-Emissionen und den Verbrauch sowohl die neuen WLTP-Werte als auch die alten NEFZ-Werte im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung.
  • Von der Umstellung auf WLTP sind in Deutschland die Pkw-EnVKV und das Kraftfahrzeugsteuergesetz betroffen:
    • Die Kfz-Steuer, die auf den CO2-Emissionen eines Pkw basiert, wird zum
      1. September 2018 auf WLTP umgestellt.
    • Die Umstellung auf WLTP macht eine Novellierung der derzeit gültigen Pkw-EnVKV erforderlich. Aufgrund der nationalen Gesetzgebungsvorgaben sowie der seitens der EU-Kommission erforderlichen Prüfungen wird damit gerechnet, das Verfahren im Jahr 2022 abzuschließen.
    • Folglich werden bis dahin alle Werte auf dem Pkw-Label (bis auf die Kfz-Steuer) weiterhin auf Basis der NEFZ-Daten angegeben.

Ab wann müssen die neuen WLTP-Werte für die Kundenkommunikation genutzt werden?

  • Bis die Verordnung überarbeitet wurde, müssen für die Verbraucherinformationen gemäß Pkw-EnVKV die NEFZ-Werte verwendet werden.
  • Dies gilt für alle Verbraucherinformationen gemäß Pkw-EnVKV
    • Pkw-Label
    • Aushang
    • Leitfaden
    • Werbung (Print und Online)
    • Fernabsatz (Kataloge etc.)
    • Angebote oder Ausstellung im Internet (Internetkonfigurator etc.)
  • Der Tag, an dem die überarbeitete Pkw-EnVKV in Kraft tritt, ist dann der Stichtag, ab dem die neuen WLTP-Daten in der Verbraucherkommunikation verwendet werden.
  • Die WLTP-Werte können auf freiwilliger Basis parallel angegeben werden.

Was müssen Händler beachten, wenn sie die neuen WLTP-Werte auf freiwilliger Basis vorzeitig angeben?

  • Es ist möglich, die WLTP-Werte vor dem Stichtag des Inkrafttretens der novellierten Pkw-EnVKV freiwillig zusätzlich anzugeben.
  • Die WLTP-Angaben müssen dabei eindeutig getrennt von den gemäß der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben gemacht werden. Die Information darf nicht im offiziellen Pkw-Label oder im offiziellen Aushang der Pkw-EnVKV gemacht werden. Um die WLTP-Angaben zu veröffentlichen, muss ein separater Hinweis gemacht werden, also zum Beispiel ein Extra-Blatt mit den WLTP-Werten oder ein separater Aushang im Autohaus.
  • Die EU-Kommission empfiehlt, die Angabe um folgenden Hinweis zu ergänzen:

„Ab dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP), einem neuen, realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 1. September 2018 wird das WLTP den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das derzeitige Prüfverfahren, ersetzen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen“.

  • Wie Hersteller und Händler die zusätzliche Information ausstellen, ist ihnen freigestellt.

 

Wann und wie müssen Kunden und Käufer über das neue WLTP-Verfahren und seine Auswirkungen informiert werden?

Hersteller und Händler sollen ihre Kunden über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten sowie über die Vorteile und Folgen der WLTP-Umstellung, zum Beispiel auf die Kfz-Steuer, informieren, bevor diese sich für den Fahrzeugkauf entscheiden. Wie genau diese Information aussehen soll, bleibt den Herstellern und Händlern überlassen. Sie können beispielsweise Flyer oder Informationsblätter mit den wichtigsten Informationen einsetzen und Kunden im Gespräch die Änderungen erklären.

Welche Vorteile hat das neue Verfahren für die Kunden?

  • Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen werden in Zukunft realistischer sein. Damit kann der Autokäufer die Spritkosten besser einschätzen, die nach dem Kauf anfallen. Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch hängt aber auch weiterhin entscheidend von individuellen Einflussfaktoren ab, wie zum Beispiel dem Fahrstil, und wird deshalb auch künftig von den offiziellen Angaben abweichen.
  • Die Vergleichbarkeit der offiziellen Verbrauchswerte wird verbessert. Der bei den Expertengruppen der Vereinten Nationen entwickelte WLTP wird auch in anderen Teilen der Welt gelten. Neben der EU führen auch Norwegen, die Schweiz, Island, Israel und die Türkei den WLTP ein. Auch in Japan und China soll eine modifizierte Form des WLTP gelten. Indien und Südkorea planen ebenfalls die Einführung.
  • Für den Klimaschutz ist es notwendig, die CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu senken. Der WLTP schafft mehr Transparenz beim Vergleich von Fahrzeugen hinsichtlich Energieverbrauch und CO2-Emissionen. Die Angaben sind realistischer als zuvor und ermöglichen deshalb auch ein besseres Monitoring. Da die CO2-Emissionen beim WLTP tendenziell höher als beim NEFZ-Zyklus ausfallen, wird damit gerechnet, dass Hersteller ihre Fahrzeugmodelle weiter optimieren werden.

Wie wirkt sich WLTP auf die Kfz-Steuer aus?

  • An der Berechnung der Kfz-Steuer ändert sich grundsätzlich nichts; sie bemisst sich auch weiterhin nach Antriebsart, Hubraum und dem offiziellen CO2-Wert des Fahrzeugs. Ab dem 1. September 2018 werden dann aber die WLTP-Werte herangezogen, um die Kfz-Steuer festzulegen. Davon sind nur erstmals zugelassene Pkw betroffen. An der Besteuerung bereits zugelassener Pkw ändert sich nichts.
  • Da der Kraftstoffverbrauch im WLTP tendenziell höher ausfällt als bisher, kann es sein, dass die Fahrzeugsteuer für ein bestimmtes, nach dem 1. September 2018 zugelassenes Modell höher ist als für das baugleiche Modell, das vor dem Stichtag zugelassen wurde.
  • Neuwagenkäufer sollten deshalb darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich die Kfz-Steuer ab dem 1. September 2018 nach dem WLTP-Wert richtet.

Tipp

  • Die Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen werden mit den NEFZ-Werten ausgewiesen, bis die entsprechende Verordnung novelliert wurde.
  • Die WLTP-Werte dürfen und sollen auf freiwilliger Basis auch früher veröffentlicht werden.
  • Dabei muss sichergestellt werden, dass die WLTP-Werte nicht mit den Verbraucherinformationen gemäß Pkw-EnVKV verwechselt werden.
  • Das heißt, die WLTP-Angaben dürfen nicht im Pkw-Label oder den anderen Verbraucherinformationen gemäß Pkw-EnVKV gemacht werden. Sie müssen in einem separaten Hinweis dargestellt werden.

Antworten auf weitere Händler-Fragen

Die Vorgaben zum Pkw-Label und zu den anderen gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Pkw sind in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beschrieben. Die Verordnung bezieht sich auf die NEFZ-Werte. So wird beispielsweise im Pkw-Label der Kraftstoffverbrauch für die Prüfzyklen „innerorts“, „außerorts“ und „kombiniert“ angegeben. Diese Werte gibt es im WLTP-Prüfverfahren nicht, sodass es nicht möglich ist, die NEFZ-Werte durch WLTP-Werte zu ersetzen. Wegen der Umstellung auf WLTP ist es nötig, die Pkw-EnVKV zu überarbeiten.

Die Kfz-Steuer ist so auszuweisen, wie sie anfällt. Ab dem 1. September 2018 wird sie nach WLTP-Werten erhoben. Für die korrekte Berechnung kann beispielsweise auf den Kfz-Steuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zurückgegriffen werden.

Die von der EU vorgegebenen Flottengrenzwerte für die Automobilhersteller basieren auf dem „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ). Mit Blick auf die bereits bis 2020 festgelegten Grenzwerte hat die Europäische Kommission entschieden, die im WLTP ermittelten Emissionen auf NEFZ „zurückzurechnen“, um das Einhalten der Grenzwerte überwachen zu können. Deshalb werden bis zum 31. Dezember 2020 bei WLTP zugelassenen Personenkraftwagen zusätzlich die auf NEFZ zurückgerechneten Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in den Fahrzeugdokumenten ausgewiesen. Diese NEFZ-Werte basieren aber auf den strengeren Rahmenbedingungen des WLTP-Testverfahrens. Sie fallen also höher aus als die Angaben, die im konkreten NEFZ-Verfahren ermittelt wurden.

Das Kraftfahrsteuergesetz konnte durch eine einfache Gesetzesänderung umgestellt werden. So gilt der 1. September 2018 als einheitlicher Stichtag, ab dem die nach WLTP ermittelten  realitätsnäheren CO2-Werte für die Kraftfahrzeugsteuer angewendet werden (siehe Drucksachen 18/11234, 18/11532 und 18/12143 des Deutschen Bundestages). Ohne das Gesetz würden CO2-Werte nach WLTP bereits ab Mitte 2017 bis Ende August 2018 sporadisch für die Steuerbemessung wirksam. Die Anpassung der Pkw-EnVKV ist ein längerdauernder Prozess.

Allgemeine Fragen zur Umstellung auf WLTP

Um den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und die Schadstoffe von verschiedenen Fahrzeugmodellen unterschiedlicher Hersteller so zu messen, dass sie vergleichbar sind, gibt es Testverfahren, die unter klar definierten Laborbedingungen reproduzierbare Ergebnisse ermitteln. Diese offiziellen Werte sind zum einen notwendig, um die Einhaltung von Abgasgrenzwerten bei Typgenehmigungen zu bewerten. Zum anderen sollen die Ergebnisse vergleichbare Daten zu Verbrauch und CO2-Emissionen für die Kunden liefern. Der Verbrauch ist für den Kunden ein wichtiges Entscheidungskriterium beim Pkw-Kauf.  Die CO2-Werte sind Grundlage für die Kfz-Besteuerung und dienen außerdem dem staatlichen Monitoring der CO2-Grenzwerte für Fahrzeugflotten.

1992 wurde der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) als Testverfahren eingeführt. Er wurde in den vergangenen Jahren aber zunehmend kritisiert, da die Laborverbräuche immer stärker von den Kraftstoffverbräuchen abwichen, die auf der Straße gemessen wurden. Nach einer Studie des International Council on Clean Transportation (ICCT) betrug der Mehrverbrauch – das heißt die Differenz zwischen Laborergebnissen und einer umfassenden Stichprobe von Verbrauchswerten auf der Straße – im Jahr 2001 etwa acht Prozent, im Jahr 2017 waren es jedoch 42 Prozent. Die Studie sieht die Ursache unter anderem darin, dass der Fahrzyklus, der vor 25 Jahren entwickelt wurde, nicht mehr den gängigen Fahrstilen entspricht. In dem 20-minütigen Fahrzyklus werden nur elf Kilometer bei einer mittleren Geschwindigkeit von 34 km/h zurückgelegt, die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird nur für zehn Sekunden gehalten. Die Beschleunigungsvorgänge sind mit 26 Sekunden von null auf 60 km/h sehr langsam. Hinzu kommt, dass viele Testzyklusbedingungen nicht mit der Realität übereinstimmen. So werden zum Beispiel Zusatzausstattungen wie Radio, Klimaanlage oder Sitzheizung nicht verbaut beziehungsweise sind ausgeschaltet. Dadurch ergibt sich weniger Gewicht und ein geringerer Energieverbrauch. Auch Ausstattungsmerkmale wie die Start-Stopp-Technologie wirken sich aufgrund des relativ hohen Standanteils von 25 Prozent im Labor deutlich stärker auf den Verbrauch aus als auf der Straße. Der NEFZ ist damit keine gute und belastbare Grundlage mehr für die von den CO2-Emissionen der Pkw abhängige Kfz-Steuer sowie die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw-EnVKV).

Um realitätsnähere und vergleichbare Testergebnisse zu erzielen, hat die  United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) den WLTP entwickelt. Dieser fällt im Vergleich zum NEFZ deutlich dynamischer aus: Die Zykluszeit wurde auf 30 Minuten erhöht, die Standzeit auf 13 Prozent reduziert. Die Zykluslänge wurde auf über 23 Kilometer mehr als verdoppelt. Zudem wird schneller gefahren: Die mittlere Geschwindigkeit beträgt nun 47 km/h, die Höchstgeschwindigkeit 131 km/h und die Beschleunigung von null auf 60 km/h findet in 10,4 Sekunden statt. Neben dem Fahrzyklus haben sich aber auch die Prüfbedingungen verschärft. Die Tests müssen nun an vollausgestatteten Fahrzeugen stattfinden, sodass zusätzliches Gewicht und ein höherer Energieverbrauch mitberücksichtigt werden. Zudem gibt es eine vom UN-Gremium festgelegte Testtemperatur von 23 Grad Celsius. Diese wird in Europa um einen Zusatztest bei 14 Grad Celsius ergänzt, um die örtliche Durchschnittstemperatur mit abzubilden. Zuvor wurden die Tests bei 30 Grad Celsius durchgeführt. Bei einer höheren Außentemperatur kommt der Motor schneller auf Betriebstemperatur und verbraucht weniger. Neben den Prüfstand-Tests wird ab September 2017 für neue Pkws auch ein Real Drive Emissions Test (RDE) durchgeführt. Dieser Test untersucht jedoch nicht die CO2-, sondern die Umweltemissionen der Pkw. Dafür werden während der Fahrt die Abgase mit mobilen Systemen, den PEMS-Geräten (Portable Emission Measurement System), ermittelt. Bisher mussten im Labor 80 Milligramm Stickoxide pro Kilometer eingehalten werden. Nun dürfen auch auf der Straße nicht mehr als 168 Milligramm pro Kilometer emittiert werden. Ab 2020 liegt der Grenzwert bei 120 Milligramm pro Kilometer. Ab September 2019 ist der RDE-Straßentest für alle Neuzulassungen vorgeschrieben.

Für vor dem 1. September 2018 neuzugelassene Pkw ändert sich nichts. Für ab dem 1. September 2018 neu zugelassene Pkw wird jedoch der WLTP-Verbrauchswert herangezogen, um die Kfz-Steuer zu ermitteln. Baugleiche Fahrzeuge, die entweder vor oder nach dem 1. September 2018 neu zugelassen werden, unterscheiden sich damit hinsichtlich ihrer Kfz-Steuer. Da davon auszugehen ist, dass der Verbrauch und somit auch die CO2-Emissionen der Pkw im WLTP-Testzyklus höher ausfallen als im NEFZ-Testzyklus, steigt tendenziell auch die Kfz-Steuer der Pkw. Allerdings werden auch die WLTP-Verbräuche zukünftig unter den durchschnittlich zu erwartenden Verbräuchen der Pkw auf der Straße liegen.

Den einen Realverbrauch gibt es nicht. Der Verbrauch und somit auch die Emissionen hängen stark vom Fahrstil, dem Verkehrsfluss, der Topografie und dem Wetter ab. Laut ADAC kann allein der Fahrstil zu Aufschlägen von 20 Prozent führen. Daher werden die Messwerte nicht identisch mit den Verbräuchen sein, die auf der Straße gemessen werden; die Messwerte liegen nur näher an den tatsächlichen Verbräuchen, als es beim NEFZ der Fall ist. Dennoch bleibt die Messung auf dem Prüfstand wichtig, um die verschiedenen Fahrzeuge der unterschiedlichen Hersteller unter gleichen Bedingungen zu testen und vergleichbare Ergebnisse zu ermitteln.

Deutsche Energie-Agentur GmbH

Rechtlicher Hinweis

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) informiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit dieser Informationsplattform zur Verkehrs- und Mobilitätswende. Darüber hinaus erhalten Hersteller und Händler Informationen zur Umsetzung der novellierten Pkw-Energie­verbrauchs­kennzeichnungs­verordnung (Pkw-EnVKV). Dabei handelt es sich um allgemeine Hinweise, die nicht rechtsverbindlich sind. Für konkrete Fragen ist ggf. eine Rechtsberatung einzuholen. Die dena übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der mittels des Online-Tools zur Erstellung eines Pkw-Labels berechneten Ergebnisse. Entscheidend sind u. a. die Herstellerangaben.

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