Wer unterschiedliche Fahrzeugmodelle hinsichtlich des Strom- und Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen und anderer Eckwerte vergleichen möchte, braucht verlässliche und nach einheitlichen Methoden ermittelte Werte. Daher gibt es europaweit standardisierte Prüf- und Messverfahren, die unter klar definierten Laborbedingungen reproduzierbare Ergebnisse ermitteln. Diese offiziellen Werte sind auch notwendig, um die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei der Typgenehmigung neuer Fahrzeuge zu prüfen. Die offiziellen CO2-Emissionswerte dienen zudem als Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer. Mit der Angabe der offiziellen Verbrauchs- und Emissionswerte und anderer Eckwerte der neuen Fahrzeuge im Pkw-Label erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher wichtige Informationen für ihre Pkw-Kaufentscheidung.

Im Jahr 1992 wurde das NEFZ-Messverfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus) eingeführt. Seit dem 1. September 2017 ist die Angabe von Emissions- und Verbrauchswerten, die im WLTP-Messverfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicle Test Procedure) ermittelt wurden, die verpflichtende Grundlage für die Erteilung einer Typgenehmigung neuer Pkw. Damit löste das WLTP-Messverfahren das bis dahin geltende NEFZ-Messverfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus) ab. Seit dem 1. September 2018 müssen für alle in den EU-Mitgliedstaaten neu zugelassenen Pkw nach dem WLTP-Verfahren gemessene Verbrauchs- und CO₂-Emissionswerte in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben werden.

Ein Anlass für den Wechsel war die Feststellung, dass die anhand von vorgegebenen Fahrzyklen im Labor gemessenen Verbräuche zu stark von den im realen Betrieb auf der Straße beobachteten Kraftstoffverbräuche abwichen. Ursächlich dafür war unter anderem, dass der NEFZ-Fahrzyklus, der Anfang der 90er Jahre verpflichtend eingeführt wurde, nicht mehr den heute gängigen Fahrstilen entspricht. In dem ursprünglichen 20-minütigen NEFZ-Fahrzyklus werden z. B. nur elf Kilometer bei einer mittleren Geschwindigkeit von 34 km/h zurückgelegt, die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird nur für zehn Sekunden gehalten. Die Beschleunigungsvorgänge sind mit 26 Sekunden von null auf 60 km/h sehr langsam. Hinzu kommt, dass Testbedingungen nicht mit der heute allgemein üblichen Fahrzeugausstattung übereinstimmen. So werden zum Beispiel Zusatzausstattungen wie Radio, Klimaanlage oder Sitzheizung in den Testfahrzeugen nicht verbaut beziehungsweise dürfen beim Messbetrieb ausgeschaltet werden. Dadurch ergibt sich ein geringeres Gewicht und ein niedrigerer Energieverbrauch. Auch neue Motorbetriebsmerkmale wie die Start-Stopp-Technologie wirken sich aufgrund des relativ hohen Standanteils von 25 Prozent im Labor deutlich stärker auf den Verbrauch aus als auf der Straße.

Um realitätsnähere Messergebnisse zu erzielen, hat die United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) das WLTP-Prüfmessverfahren entwickelt. Dieses fällt im Vergleich zum NEFZ-Messverfahren deutlich dynamischer aus: Die Prüfzeit wurde auf 30 Minuten erhöht und ist damit 10 Minuten länger als beim NEFZ-Messverfahren. Die auf dem Prüfstand gefahrene Strecke beträgt nun etwa 23 Kilometer und ist somit 12 Kilometer länger als beim NEFZ-Messverfahren. Zudem wird schneller gefahren. Die mittlere Geschwindigkeit beträgt zirka 47 km/h, die Höchstgeschwindigkeit 131 km/h und auch stärkere Beschleunigungsvorgänge werden berücksichtigt. Neben dem Fahrzyklus selbst haben sich aber auch die Prüfbedingungen verschärft. Die Tests müssen nun an vollausgestatteten Fahrzeugen stattfinden, sodass zusätzliches Gewicht und ein dadurch höherer Energieverbrauch berücksichtigt werden. Zudem gibt es eine vom UN-Gremium festgelegte Prüftemperatur von 23 Grad Celsius. Diese wird in Europa um einen Zusatztest bei 14 Grad Celsius ergänzt, um die örtliche Durchschnittstemperatur mit abzubilden. Zuvor wurden die Tests bei 20 bis 30 Grad Celsius durchgeführt. Bei einer höheren Außentemperatur erreicht der Motor schneller seine Betriebstemperatur und verbraucht entsprechend weniger.

Neben den Tests im Labor bzw. auf Prüfständen wird seit dem 1. September 2018 für alle neuen Pkw verpflichtend auch ein sog. Real Drive Emissions Test (RDE) durchgeführt. Seit 1. September 2019 ist zudem der RDE-Straßentest für alle Neuzulassungen vorgeschrieben. Wichtigster Grund dafür war die Beobachtung, dass vor allem die Schadstoffemissionen von neuen Pkw, bspw. von Stickoxiden und Partikeln, im Realbetrieb auf der Straße höher ausfallen können als bei Messungen unter Laborbedingungen auf dem Rollenprüfstand. Bei den RDE-Messungen während der Straßenfahrt werden die Schadstoffemissionen mit mobilen Messsystemen, den PEMS-Geräten (Portable Emission Measurement System), ermittelt. Vertiefende Informationen zur Schadstoffregulierung neuer Pkw und zum WLTP-Prüfmessverfahren können Sie hier [link] abrufen.

Für Pkw, die vor dem 1. September 2018 neu zugelassen wurden, ändert sich nichts. Für ab dem 1. September 2018 neu zugelassene Pkw werden die nach dem WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Emissionswerte herangezogen, um die Kfz-Steuer zu ermitteln. Baugleiche Fahrzeuge, die entweder vor oder nach dem 1. September 2018 neu zugelassen werden, unterscheiden sich damit hinsichtlich ihrer Kfz-Steuer. Da die Messung von Verbrauch und CO2-Emissionen von Pkw im WLTP-Testzyklus in der Regel zu höheren Werten führt als im NEFZ-Testzyklus, weisen nach dem WLTP-Verfahren typgenehmigte Pkw in der Regel auch eine höhere Kfz-Steuer auf.

Den einen Realverbrauch gibt es nicht. Der betriebsbedingte Strom- und Kraftstoffverbrauch und somit auch die Emissionen von Pkw werden stark vom individuellen Fahrstil, dem Verkehrsfluss, den topografischen Eigenschaften der Fahrumgebung und den Witterungsverhältnissen beeinflusst. Laut ADAC kann allein der Fahrstil zu einem Mehrverbrauch von 20 Prozent führen. Die WLTP-Messwerte werden somit aus sachlichen Gründen zwar regelmäßig nicht identisch mit den tatsächlichen Verbräuchen auf der Straße sein. Aber die WLTP-Messwerte liegen doch deutlich näher an den tatsächlichen Verbräuchen im Realbetrieb, als es noch beim abgelösten NEFZ-Verfahren der Fall war. Die Messung auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen bleibt wichtig, um die verschiedenen Fahrzeuge der unterschiedlichen Hersteller unter gleichen Bedingungen zu testen und vergleichbare, wiederholbare Ergebnisse zu ermitteln. Gerade die Wiederholbarkeit unter standardisierten Testbedingungen ist vor großer Bedeutung für die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte und zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich versprochener Fahrzeugeigenschaften.

Nein. Die Umstellung von NEFZ zu WLTP wirkt sich nicht auf alle Fahrzeuge in gleicher Weise aus. Analysen haben ergeben, dass der Unterschied zwischen NEFZ und WLTP bei kleineren Fahrzeugen höher ausfallen wird als bei größeren Fahrzeugen. Auch wird der Unterschied beim Kraftstoffverbrauch von vergleichbaren Benzinern tendenziell größer ausfallen als bei Diesel-Fahrzeugen. Dies liegt unter anderem an den vorgegebenen Schaltpunkten, der höheren Fahrdynamik sowie den durchschnittlich höheren Geschwindigkeiten beim WLTP-Verfahren.

Die WLTP- und RDE-Tests können auf zertifizierten Prüfständen bei den Automobilherstellern oder auf Prüfständen von herstellerunabhängigen technischen Prüforganisationen (TÜV, Dekra) durchgeführt werden. Wenn die Hersteller sich für eine Durchführung der Tests auf eigenen Prüfständen entscheiden, müssen diese im Beisein eines zugelassenen Technischen Dienstes stattfinden. Die technischen Prüforganisationen sind von der jeweiligen Aufsichtsbehörde zugelassen. In diesem Fall ist die zulässige Aufsichtsbehörde das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA betreibt auf einem ehemaligen Bundeswehrgelände in Leck in Schleswig-Holstein seit 2020 ein eigenes Testgelände, auf dem im Rahmen der Marktüberwachung unangemeldete Tests von direkt aus der Produktion entnommenen Fahrzeugen stattfinden.

Die Einführung des Pkw-Labels geht auf die EU-Richtlinie 1999/94/EG vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen zurück. Sie schreibt vor, dass alle neuen Pkw, die in den EU-Mitgliedstaaten zum Verkauf oder zum Leasing angeboten werden, mit Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen versehen werden müssen.

Damit wurde ein Instrument geschaffen, das Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen soll, bei der Entscheidung über den Kauf eines neuen Pkw auch den spezifischen Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten zu berücksichtigen und einen Vergleich zwischen alternativen Neuwagenmodellen zu erleichtern. Neben Informationen zu Marke, Handelsbezeichnung, Antriebsart und Kraftstoff bzw. Energieträger enthält das Pkw-Label auch Angaben zu Energieverbrauch, CO2-Emissionen, Energiekosten, möglichen CO2-Kosten und zu der CO2-Klasse des ausgestellten oder beworbenen Pkw. Außerdem enthält das Pkw-Label Angaben zur Höhe der aktuellen, jährlich zu entrichtenden Kfz-Steuer.

Das Pkw-Label ist mit der ersten Novellierung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV) und dem Inkrafttreten zum 1. Dezember 2011 durch den Gesetzgeber eingeführt worden (in der Pkw-EnVKV wird das Pkw-Label als „Hinweis“ bezeichnet). Auf diesem von Autohändlern am neuen Pkw anzubringenden Hinweis wurden die spezifischen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung des Fahrzeuggewichts ausgewiesen und das Fahrzeug einer bestimmten CO2-Effizienzklasse zugeordnet. Diese CO2-Effizienzklasse wurde zudem in einer Farbskala angezeigt, die an die bei Haushaltsgeräten geläufige Form der Energieeffizienzkennzeichnung angelehnt ist.

Die zweite Novellierung der Pkw-EnVKV ist am 23. Februar 2024 in Kraft getreten. Diese Änderung sieht die Umstellung des Pkw-Labels auf die mit dem realistischeren WLTP-Prüfmessverfahren ermittelten Verbrauchs- und Emissionswerte sowie weitere Informationen und Verbesserungen vor.

Seit dem 1. September 2018 müssen für alle in der Europäischen Union (EU) erstmals zugelassenen neuen Pkw die gemessenen Emissions- und Verbrauchswerte auf Basis des WLTP-Messverfahrens und nicht mehr auf Basis des NEFZ geprüft und von den Herstellern und Händlern im Pkw-Label angegeben werden. Die Überarbeitung der Pkw-EnVKV und das neue Pkw-Label trägt dieser Veränderung Rechnung.

Zusätzlich wurde mit der Überarbeitung der Pkw-EnVKV eine vereinfachte Darstellung der Informationen auf dem Pkw-Label umgesetzt. So unterscheidet sich das Label erstmals nach der Antriebsart und dem Kraftstoff bzw. Energieträger des Pkw. Es werden fünf antriebsspezifische Hinweise verwendet: für Elektrofahrzeuge, für Brennstoffzellenfahrzeuge und für Hybrid-Fahrzeuge, deren Batterien auch am Stromnetz aufgeladen werden können (Plug-in-Hybride), werden zusätzliche Informationen angegeben (z. B. die elektrische Reichweite und der Stromverbrauch).

Damit werden für Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Einzelinformationen zu den jeweiligen neuen Pkw zur Verfügung gestellt und Unterschiede der verschiedenen Antriebsarten transparenter und anschaulicher aufgezeigt.

Bei einem Plug-in-Hybrid (PHEV) handelt es sich um ein Fahrzeug mit einem kombinierten Antrieb, also mit einem Verbrennungsmotor und einem Elektromotor. Aus diesem Grund sieht die neue Pkw-EnVKV für PHEV-Modelle erstmals eine doppelte Kennzeichnung vor (zwei Pfeile in der Farbskala auf dem Pkw-Label). Der erste Pfeil gibt wie bisher die Klasseneinstufung nach dem gewichtet kombinierten Wert an, dem offiziellen Durchschnittswert der CO2-Emissionen im Mischbetrieb von Elektromotor und Verbrennungsmotor. Der zusätzliche zweite Pfeil gibt die CO2-Klasse beim reinen Verbrenner-Betrieb mit entladener Batterie an.

Diese zusätzliche Information ist für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig, um die Energieeffizienz des Pkw auch bei entladener Batterie einschätzen zu können.

Auf dem Pkw-Label finden sich Informationen zur Marke, Handelsbezeichnung, zur Antriebsart und zum Kraftstoff und – je nach Antriebsart – weiteren verwendete Energieträgern. Auf dem Label sind zudem Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen sowie eine Zuteilung zu einer CO2-Klasse auf Basis der absoluten CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer anzugeben. Außerdem sind Angaben zu den erwartbaren Kraftstoff- bzw. Energieträgerkosten bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern, zur jährlichen Kfz-Steuer sowie zu den möglichen Kosten durch die CO2-Bepreisung fossiler Kraftstoffe über die nächsten zehn Jahre ausgewiesen.

Im oberen Bereich des DIN-A-4-großen Labels sind Angaben zur Marke, Handelsbezeichnung, Antriebsart und zum Kraftstoff und – je nach Antriebsart – weiteren Energieträgern zu finden. In diesem Bereich sind sowohl die Informationen zum spezifischen Energieverbrauch - in Liter (l), Kilogramm (kg) oder Kilowattstunde (kWh) je 100 Kilometer - angegeben, als auch die spezifischen CO2-Emissionen in Gramm je Kilometer.

Im Zentrum des Pkw-Labels steht die farbige CO2-Klassenskala. Die Farbskala erinnert an die bei Haushaltsgeräten (wie z. B. Kühlschränken) geläufige Form der Energieeffizienzkennzeichnung. Jeder neue Pkw wird einer CO2-Klasse zugeordnet. Dabei steht etwa die rot markierte Klasse „G“ für Autos mit besonders hohem CO2-Ausstoß und die grüne Klasse „B“ für besonders CO2-arme Fahrzeuge. Der CO2-Klasse „A“ werden neue Pkw zugeordnet, die keine CO2-Emissionen ausstoßen.

Unter der farbigen CO2-Klassenskala können Informationen zu den Energiekosten bei einer angenommenen Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometer sowie zu möglichen CO2-Kosten über zehn Jahre abgelesen werden.

Weiterhin sind Informationen zur Höhe der aktuellen Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr ausgewiesen. Im unteren Bereich des Labels können Hinweise zu den Informationen in Textform sowie Angaben zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und dem Ausstellungsdatum des Labels abgelesen werden.

Die Einteilung der Pkw-Neuwagenmodelle in CO2-Klassen wird beim neuen Pkw-Label nur noch anhand der absoluten CO2-Emissionswerte (in Gramm je Kilometer) vorgenommen. Das Fahrzeuggewicht wird nicht mehr berücksichtigt.

Diese neue CO2-Klasseneinteilung ersetzt die in der Vergangenheit genutzte relative Skala (CO2-Effizienzklassen), die das Gewicht des Fahrzeugs einbezog. Durch die neue Klasseneinteilung wird verhindert, dass besonders große und schwere Pkw aufgrund ihres Gewichts in eine bessere CO2-Klasse eingeordnet werden können als deutlich leichtere Fahrzeuge mit gleich hohen Emissionen.

In welche CO2-Klasse ein Auto zugeordnet wird, ist abhängig vom spezifischen CO₂-Ausstoß in Gramm je Kilometer. Maßgeblich dafür sind die auf Basis des EU-weit maßgeblichen WLTP-Messverfahrens festgestellten absoluten CO2-Emissionswerte. Der Gesetzgeber hat insgesamt sieben CO2-Klassen festgelegt. Die neue Farbskala reicht von „A“ (CO2-emissionsfreie Fahrzeuge) bis „G“ (Fahrzeuge mit den höchsten CO2-Emissionen). Sie gibt übersichtlich und leicht verständlich Auskunft darüber, wie viele CO2-Emissionen der neue Pkw je gefahrenem Kilometer (in g CO2/km) ausstößt.

Der schwarze Pfeil auf dem Label zeigt an, welcher CO₂-Klasse der neue Pkw zugeordnet wird. Verbraucherinnen und Verbraucher können somit auf einen Blick erkennen, wie hoch die spezifischen CO₂-Emissionen ihres Fahrzeugs im Vergleich zu anderen Modellen ausfällt.

Die CO2-Klassengrenzen wurden in der Pkw-EnVKV festgelegt. Um in die beste CO2-Klasse „A“ zu kommen, dürfen Fahrzeuge im Betrieb keine CO2-Emissionenausstoßen, was nur mit elektrischen Antrieben (rein batterieelektrische Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge) zu erreichen ist. In Klasse „C“ fallen Pkw, die zwischen 96 und 115 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen.

Pkw, die ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben werden (rein batterieelektrische Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge), sind auf dem Pkw-Label der CO2-Klasse „A“ zuzuordnen, da sie im Betrieb keine CO2-Emissionen ausstoßen (sog. Tank-to-Wheel-Betrachtung). CO2-Emissionen, die durch die Produktion und die Bereitstellung von Kraftstoffen und Stromentstehen, werden bei der Messung der Emissionen am Auspuff nicht berücksichtigt.

Die durchschnittliche Jahresfahrleistung in Deutschland ging in den letzten Jahren kontinuierlich zurück und lag nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im Jahr 2021 bei 12.843 Kilometern je Pkw. Durch die geringere angenommene Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometer werden Verbraucherinnen und Verbrauchern realitätsnähere Informationen über die im Durchschnitt zu erwartenden Kraftstoff- bzw. Energiekosten des Wunschfahrzeugs gegeben.

Auf dem Pkw-Label sind Informationen zu den erwartbaren Energiekosten zu finden, die einen Anhaltspunkt über mögliche Kosten bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometer darstellen. Die Energiekosten werden auf Basis des kombinierten Energieverbrauchs je 100 Kilometer, den durchschnittlichen Tankstellenpreisen des jeweils zutreffenden Energieträgers und der Jahresfahrleistung von 15.000 km berechnet. Die für die Berechnung der Energiekosten verwendeten Preise basieren dabei auf der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich zum 30. Juni veröffentlichten Kraftstoffpreisliste. Die tatsächlichen Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher können von den auf dem Label angegebenen Energiekosten abweichen, wenn der Energieverbrauch im Realbetrieb auf der Straße, die individuelle Jahresfahrleistung oder die Tankstellenpreise von den Annahmen im Pkw-Label abweichen.

Unternehmen, die Kraftstoffe oder Strom anbieten, müssen eine CO2-Abgabe zahlen. Diese Kosten werden an die Autofahrerinnen und Autofahrer weitergegeben und sind Bestandteil des Tankstellenpreises für Benzin, Diesel, CNG und LPG. Um die Klimaziele zu erreichen soll der CO2-Preis mit der Zeit steigen, wodurch künftig Erhöhungen der Kraftstoffkosten zu erwarten sind. Mit einer steigenden CO2-Bepreisung fossiler Kraftstoffe soll auch ein Anreiz geschaffen werden, auf klimafreundlich bzw. emissionsarm angetriebene Fahrzeuge umzusteigen. Um Unsicherheiten bei der CO2-Preisentwicklung zu berücksichtigen, werden im Pkw-Label drei mögliche angenommene CO2-Preisszenarien („niedrig“, „mittel“ und „hoch“) angenommen. Die möglichen CO2-Kosten werden analog zu den Energiekosten über einen Zeitraum von zehn Jahren mit einem Richtwert von 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung auf dem Label berechnet. Zukünftig werden die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich veröffentlichten angenommenen durchschnittlichen CO2-Preisszenarien in Euro/Tonne verwendet, die erstmals zum 30. Juni 2024 veröffentlicht werden.

Die Bepreisung des CO2-Ausstoßes wurde von der Bundesregierung im Jahr 2021 mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandelssystems unter anderem auf den Verkehrssektor ausgeweitet. Damit wird ein Preis auf CO2-Emissionen aus der Verbrennung von fossilen Kraftstoffen wie Benzin, Diesel und Erdgas angesetzt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher entrichten diesen Kostenbeitrag unmittelbar beim Tanken.

Durch die CO2-Bepreisung können sich die Kraftstoffkosten für Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitverlauf erhöhen. Damit soll auch ein Anreiz geschaffen werden, auf klimafreundlich bzw. emissionsarm angetriebene Fahrzeuge umzusteigen. Die Entwicklung des CO2-Preises ist derzeit gesetzlich durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt. Ab dem Jahr 2027 wird der CO2-Preis für Kraftstoffemissionen als Teil des europäischen Emissionshandelssystems (ETS-2) auf dem Markt für Emissionszertifikate gebildet.

Seit Einführung des Pkw-Labels zum 1. Dezember 2011 sind Händler verpflichtet, dieses auszustellen. Mit Inkrafttreten der novellierten Pkw-EnVKV am 23. Februar 2024 haben Hersteller und Autohändler noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2024, um die neuen Pkw-Label (Hinweise) an allen ausgestellten Neufahrzeugen anzubringen. Die bis zum 22. Februar 2024 geltenden Muster für die Hinweise können noch bis zum 1. Mai 2024 uneingeschränkt, d.h. auch für die Erstellung neuer Hinweise und Aushänge, weiterverwendet werden. Der DIN-A4-große Hinweis muss entweder direkt am Auto angebracht sein oder an einem Aufsteller in der Nähe. Verstößt ein Händler gegen diese Vorgaben, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit.

Jeder neue Pkw, der zum Verkauf, Leasing oder zur Langzeitmiete ausgestellt wird, muss mit dem Pkw-Label gekennzeichnet sein. Bei der Konfiguration über das Internet müssen Verbraucherinnen und Verbraucher das Label als zumindest grafische Darstellung sehen. Gebrauchtwagen können gemäß der novellierten Pkw-EnVKV unter Berücksichtigung einiger Vorgaben auch mit dem Pkw-Label gekennzeichnet werden.

Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Deutsche Energie-Agentur GmbH

Rechtlicher Hinweis

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) informiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit dieser Informationsplattform zur Verkehrs- und Mobilitätswende. Darüber hinaus erhalten Hersteller und Händler Informationen zur Umsetzung der novellierten Pkw-Energie­verbrauchs­kennzeichnungs­verordnung (Pkw-EnVKV). Dabei handelt es sich um allgemeine Hinweise, die nicht rechtsverbindlich sind. Für konkrete Fragen ist ggf. eine Rechtsberatung einzuholen. Die dena übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der mittels des Online-Tools zur Erstellung eines Pkw-Labels berechneten Ergebnisse. Entscheidend sind u. a. die Herstellerangaben.

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