FAQ für Händler, Hersteller und Leasing-Unternehmen
Inhalt
Neuerungen und Kennzeichnungspflichten - Allgemein
Die novellierte Pkw-EnVKV ist am 23. Februar 2024 in Kraft getreten. Die Weiterwendung von bereits vorhanden Hinweisen, die den Vorgaben der alten Verordnung entsprechen, ist noch maximal bis zum 1. Mai 2024 möglich. Weitere Übergangsfristen gelten auch für die Bereitstellung des CO₂-Leitfadens (bis 14. Juli 2024), Werbung im Internet (bis 1. Mai 2024) sowie für Werbeschriften und elektronische Speichermedien (bis 1. August 2024). BMWK-Handreichung
Anwendung von WLTP-Verbrauchswerten
Alle Angaben zu Verbrauchs- und CO₂-Emissionswerten im Rahmen der Pkw-EnVKV müssen nun auf Basis des WLTP-Messverfahrens ausgewiesen werden.
Neue Methodik für die CO₂-Klasseneinteilung
Mit der Novellierung der Pkw-EnVKV werden Pkw künftig in eine Farbskala mit CO₂-Klassen auf Basis der absoluten CO₂-Emissionswerte einsortiert. Damit rückte der Gesetzgeber von der früheren CO₂-Effizienzskala, die das Fahrzeuggewicht berücksichtigte, ab. Die neue Farbskala mit sieben CO₂-Klassen in den Abstufungen A bis G zeigt an, wie hoch die CO₂-Emissionen eines neuen Pkw im Vergleich zu anderen Fahrzeugen sind.
Zusätzliche Informationen zu alternative Antriebsarten durch eigene Label
Erstmals unterscheidet das Pkw-Label nach der Antriebsart und dem Kraftstoff bzw. Energieträger des Pkw. So werden im Pkw-Label für Elektrofahrzeuge, für Brennstoffzellenfahrzeuge und für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge zusätzliche Informationen angegeben, z. B. die elektrische Reichweite und der Strom- oder Wasserstoffverbrauch.
Zwei CO₂-Klassen für Plug-in-Hybride
Bei einem Plug-in-Hybrid handelt es sich um ein Fahrzeug mit einem kombinierten Antrieb aus einem Verbrennungsmotor und einem Elektromotor. Da sich die Emissionen je nach Fahrbetrieb deutlich unterscheiden, sieht die neue Pkw-EnVKV für Plug-in-Hybride eine doppelte Kennzeichnung auf dem Pkw-Label vor. Der erste Pfeil gibt wie bisher die CO₂-Klasseneinstufung nach dem gewichtet, kombinierten Wert an, dem offiziellen Durchschnittswert der CO₂-Emissionen im Mischbetrieb von Elektromotor und Verbrennungsmotor. Der zusätzliche zweite Pfeil gibt die CO₂-Klasse beim reinen Verbrenner-Betrieb mit entladener Batterie an. Diese zusätzliche Information ist für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig, um die Energieeffizienz des Pkw auch bei entladener Batterie einschätzen zu können.
Angabe von CO₂-Kosten auf dem Pkw-Label
Künftig sind auch die möglichen CO₂-Kosten über die nächsten 10 Jahre bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern auf dem Pkw-Label auszuweisen. Da die künftige CO₂-Preisentwicklung unsicher ist, werden der Berechnung der möglichen CO₂-Kosten drei angenommene durchschnittliche CO₂-Preise je Tonne („niedrig“, „mittel“ und „hoch“) zugrunde gelegt und auf dem Pkw-Label genannt.
Gekennzeichnet werden müssen ausschließlich neue Personenkraftwagen. Im Sinne der Pkw-EnVKV handelt es sich dabei um Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sind. Neu ist, dass hierfür objektive Kriterien festgelegt wurden, bei deren Vorliegen von einem neuen Personenkraftwagen auszugehen ist: Dies ist der Fall, sofern (i) die Erstzulassung eines typgenehmigten Personenkraftwagens noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder (ii) ein typgenehmigter Personenkraftwagen einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist. Es genügt, wenn eine der beiden Kriterien erfüllt ist. Umgekehrt gelten im Sinne der Pkw-EnVKV Personenkraftwagen als gebraucht, die nicht neu sind. Diese können entsprechend der Vorgaben in der Verordnung auf freiwilliger Basis mit einem Hinweis versehen werden.
Nach gegenwärtiger Rechtsprechung können unter Neuwagen auch Personenkraftwagen mit Tageszulassungen und Vorführwagen gelten. Bietet ein Händler beispielsweise ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) an, erfüllt er die Definition eines neuen Personenkraftwagens im Sinne der Pkw-EnVKV.
Gestaltung des Hinweises
Das Pkw-Label ist verpflichtend im Format DIN A4 (297 mm x 210 mm) bereitzustellen und einheitlich entsprechend der Regelungen in der Verordnung (Anlage 1, Teil I) zu erstellen. In Teil II finden sich entsprechende Muster.
Die Schriftart ist nicht vorgegeben. Allerdings müssen die Schriftfarbe und Schriftgröße den Vorgaben entsprechen und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet werden. Alle Angaben müssen schwarz auf weißem Hintergrund sein.
Die Hersteller müssen den Händlern auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die für die Erstellung des Pkw-Labels erforderlichen Angaben übermitteln.
Ein Pkw-Label kann aber auch unentgeltlich auf dieser Website heruntergeladen bzw. ausgefüllt und ausgedruckt werden. Klicken Sie hier, um zum Tool „Pkw Label erstellen“ zu gelangen.
Hersteller und Händler müssen die Hinweise (Pkw-Label) einheitlich erstellen. Die Schriftart kann frei gewählt werden und kann somit von der in den Musterlabeln (Anlage 1, Teil II) abweichen. Die verwendete Schriftgröße müssen jedoch den Vorgaben entsprechen und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet werden. Konkrete Vorgaben zu den Seitenrändern, Zeilenabständen und Textfeldern macht die Verordnung aber nicht, solange das Pkw-Label ein DIN A4 Format hat.
Empfohlen wird, die Teilung und die Proportionen des Musters beizubehalten. Innerhalb dieses Rahmens kann die Größe der Textfelder zu den einzelnen Angaben aber auch anders gestaltet werden – sofern die Einteilung für alle Pkw-Label einheitlich ist. So kann beispielsweise die Platzeinteilung bei den Angaben zum Fahrzeug variiert werden, wenn etwa für die Modellangaben mehr Platz benötigt wird. Lediglich für den dritten Kasten links (Farbskala und CO₂-Klasse) ist eine Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite festgelegt.
Das Pkw-Label ist nach den in Anhang 1Teil I der Verordnung geregelten Vorgaben zu erstellen. Zur Orientierung sind in Anhang 1 Teil II Muster abgedruckt. Danach ist die Farbskala der CO2-Klassen farbig darzustellen.
Bei den Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Klassen sind die Vorgaben der Verordnung zu beachten (Anlage 1, Teil I, Nr. 6). Leichte Farbabweichungen im Ausdruck des Pkw-Labels, z. B. in Folge von Druckerbenutzung, können hingenommen werden, sofern dadurch die grundsätzliche Farbgebung des Pkw-Labels nicht wesentlich beeinflusst wird.
Inhalt des Hinweises
Auf dem Pkw-Label müssen Hersteller und Händler Informationen zur Marke, Handelsbezeichnung, zur Antriebsart, zum Kraftstoff und – je nach Antriebsart – weiteren verwendeten Energieträgern der des einschlägigen neuen Pkw-Modells angegeben werden.
Weiterhin müssen Hersteller und Händler Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO₂-Emissionen, sowie eine Zuteilung zu einer CO₂-Klasse auf Basis der absoluten CO₂-Emissionen je gefahrenen Kilometer anzugeben. Außerdem sind Hinweise zu den Kraftstoff- bzw. Energiekosten, zur Höhe der jährlichen Kfz-Steuer sowie Angaben zu den möglichen CO₂-Kosten auf dem Pkw-Label auszuweisen.
Die erforderlichen Informationen sind weit überwiegend der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) zu entnehmen. So müssen die folgenden Daten aus der CoC für die Erstellung des Pkw-Labels herangezogen werden:
- Marke („Fabrikname“ nach Nr. 0.1)
- Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nr. 0.2.1)
- Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nr. 26)
- Kombinierter Wert für den Energieverbrauch (nach Nr. 49.1)
- Kombinierter Wert für die CO₂-Emissionen (nach Nr. 49.1)
- Angaben zur elektrischen Reichweite (nach Nr. 49.2) (trifft nur bei batterieelektrisch betriebenen Pkw zu)
Für die Erstellung des Pkw-Labels für extern aufladbare Hybridfahrzeuge („Plug-in-Hybride“) müssen zusätzlich die folgenden Daten aus der CoC herangezogen werden:
- Gewichtet kombinierter Wert für den Energieverbrauch (nach Nr. 49.4)
- Gewichtet kombinierter Wert für die CO₂-Emissionen (nach 49.4)
- Kombinierter Wert für die CO₂-Emissionen bei entladener Batterie (nach 49.4)
- Kombinierter Wert für den Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie (nach 49.4)
- Kombinierter Wert für den Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb (nach 49.4)
- Elektrische Reichweite EAER (nach Nr. 49.5)
Maßgeblich für Zuteilung neuer Pkw in eine CO₂-Klasse sind die auf Basis des WLTP-Messverfahrens festgestellten spezifischen CO₂-Emissionswerte. Je nach Antriebsart sind hierfür die Angaben nach Nr. 49.1 bzw. 49.4 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung heranzuziehen.
Entsprechend der in §3a Pkw-EnVKV festgelegten CO₂-Klassen und den jeweiligen spezifischen CO₂-Emissionen in Gramm je Kilometer, werden die neuen Pkw einer CO₂-Klasse von „A“ (CO₂-emissionsfreie Fahrzeuge) bis „G“ (Fahrzeuge mit den höchsten CO₂-Emissionen) zugeordnet.
CO₂-Klasse | Wert der kombinierten CO₂-Emissionen [in Gramm CO₂ je Kilometer] |
A | 0 |
B | 1 bis 95 |
C | 96 bis 115 |
D | 116 bis 135 |
E | 136 bis 155 |
F | 156 bis 175 |
G | 176 und mehr |
Für die Angaben der Kraftstoff-, Strom- und Wasserstoffkosten sind die jährlichen Durchschnittspreise zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz jährlich jeweils zum 30. Juni auf seiner Webseite veröffentlicht.
Die jährlichen Kraftstoffkosten werden auf Basis einer Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometer berechnet.
Nein, auf dem Pkw-Label werden spezifische Benzinsorten wie Super Plus oder E10 nicht berücksichtigt. Das liegt daran, dass in der Pkw-EnVKV bei den Kraftstoffen nur zwischen den Begriffen „Benzin, Diesel oder komprimierten Erdgas“ unterschieden wird, wobei die Kategorisierung des CoC-Papiers als Grundlage dient.
Muss ein Pkw laut Hersteller also mit Super Plus betankt werden, wird für die Berechnung der Energiekosten deshalb immer der Preis für Superbenzin (laut der aktuellen Preisliste des BMWK) verwendet.
Die Angaben zur jährlichen Kraftfahrzeugsteuer auf dem Pkw-Label basieren auf Faktoren wie dem Antrieb, dem CO₂-Ausstoß, der Erstzulassung, dem Hubraum und der Schadstoffklasse des Fahrzeugs, die zur Berechnung herangezogen werden. Diese Werte bestimmen die Steuerhöhe nach den gesetzlichen Vorgaben. Für die genaue Berechnung kann der Kfz-Steuerrechner auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) genutzt werden.
Bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen muss zusätzlich der Stromverbrauch angegeben werden. Der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) in Wattstunden angegebene Wert (Wh/km) muss in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umgerechnet werden. Bei rein batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen und bei Brennstoffzellenfahrzeugen wird bei der Angabe der CO₂-Emissionen eine „0“ eingetragen.
Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung und der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben werden.
Kennzeichnungspflichten am Verkaufsort
Hersteller und Händler, die neue Pkw an einem Verkaufsort ausstellen oder zum Kauf, Leasing oder zur Langzeitmiete anbieten, müssen den nachfolgenden drei Kennzeichnungspflichten nachkommen:
- einen Hinweis mit den in den Pkw-EnVKV festgelegten Angaben am ausgestellten Pkw anbringen (Pkw-Label);
- einen Aushang mit den in der Pkw-EnVKV festgelegten Eckdaten aller im Autohaus ausgestellten oder angebotenen Modelle neuer Pkw anbringen (Pkw-Aushang)
- einen Leitfaden mit einheitlichen Angaben zu allen in Deutschland angebotenen neuen Pkw-Modellen zur Verfügung stellen (Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO₂-Klassen)
Ein Hersteller im Sinne der Pkw-EnVKV ist der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller von Automobilen oder dessen bevollmächtigter Vertreter, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist.
Ein Händler im Sinne der Pkw-EnVKV ist jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet.
Als Verkaufsort gilt ein physischer Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden – insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Ausstellungsgelände. Als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Das neue Pkw-Label muss an dem ausgestellten Fahrzeug oder in der unmittelbaren Nähe des ausgestellten Fahrzeugs so angebracht sein, dass der Hinweis deutlich sichtbar ist und eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann.
Ja, das Pkw-Label kann auch elektronisch durch eine Bildschirmanzeige in unmittelbarer Nähe zum ausgestellten Pkw dargestellt werden. Die Vorgaben der Verordnung für die Erstellung des Pkw-Labels müssen bei der elektronischen Darstellung eingehalten werden. So muss die Darstellung des Pkw-Labels verpflichtend im Format DIN A4 (297 mm x 210 mm) bereitgestellt und einheitlich entsprechend dem Muster in der Verordnung (siehe Anlage 1) erstellt werden.
Ob das Pkw-Label an einem Aufsteller bzw. auf einem Bildschirm in der Nähe oder direkt am Neuwagen angebracht wird, steht im Ermessen des Handels. Wichtig ist, dass das Pkw-Label deutlich sichtbar ist und eindeutig dem dazugehörigen Neuwagen zugeordnet werden kann.
Auf dem Pkw-Aushang müssen Informationen über den spezifischen Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite (sofern zutreffend) sowie die jeweilige CO₂-Klasse aller angebotenen Pkw-Modelle aufgelistet werden.
Die Vorlagen für den Aushang bekommt der Handel in der Regel vom Hersteller der Fahrzeuge. Alternativ kann der Aushang auch mit dem Tool „Pkw Aushang erstellen [Verlinkung einfügen]“ auf dieser Website erzeugt werden.
Der Pkw-Aushang muss mindestens alle sechs Monate aktualisiert werden. Bei einer elektronischen Anzeige durch einen Bildschirm ist er mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.
Hersteller bzw. Händler müssen am Verkaufsort deutlich sichtbar einen Aushang mit wichtigen Eckwerten über alle ausgestellten oder am Verkaufsort angebotenen Modelle neuer Pkw anbringen.
Ja, der Aushang kann auch elektronisch durch eine Bildschirmanzeige am Verkaufsort ausgestellten bzw. angebracht werden. Die Vorgaben der Verordnung für die Erstellung des Pkw-Aushangs müssen bei der elektronischen Darstellung eingehalten werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass der die Aufmerksamkeit der Verbraucher in gleicher Weise erweckt wie ein Aushang. Der Bildschirm muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 17 Zoll (ca. 43 cm) haben. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
Auf Anfrage muss der Leitfaden den Kundinnen und Kunden unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und dabei entweder in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar sein. Außerdem kann der Leitfaden den Kunden auch auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben werden. Die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, muss mitgeteilt werden.
Aus Nachhaltigkeitsgründen können Hersteller und Händler den Leitfaden auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Zusätzlich haben Hersteller und Händler der Kundin bzw. dem Kunden die Internetadresse mitzuteilen, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann.
Ja, Hersteller und Händler können ihren Kunden den Leitfaden auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben.
Nein, der aktuelle Leitfaden muss in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar gemacht werden. Zusätzlich muss den Kundinnen und Kunden die Internetadresse mitgeteilt werden, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann.
Her geht es zur aktuellen Version des Leitfadens.
Der Leitfaden zu Energieverbrauch und zu den CO₂-Klassen wird zukünftig halbjährlich (jeweils zum 15. Januar und 15. Juli) aktualisiert.
Wenn Hersteller bzw. Händler neue Pkw-Modelle zum Zwecke des Fernabsatzes im Internet zum Kauf, Leasing oder zur Langzeitmiete anbietet, muss neben den Angaben, die für Werbung im Internet zu machen sind, noch die Angaben hinzufügen, die im Rahmen des Pkw-Labels zusätzlich zu machen sind. Diese Anforderungen gelten jedenfalls als erfüllt, sofern das zutreffende Pkw-Label (entsprechend der Muster in Anlage 1 Teil II der Pkw-EnVKV) abgebildet wird.
Sofern die Abbildung des Pkw-Labels in seiner Gesamtheit nicht erfolgen soll, kann für die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls die Einholung einer juristischen Beratung sinnvoll sein.
Kennzeichnungspflichten bei Werbeaktivitäten
Hersteller und Händler müssen sicherstellen, dass Angaben über den Energieverbrauch, d.h. Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Stromverbrauch, die CO₂-Emissionen und die CO₂-Klassen der betreffenden Modelle neuer Pkw entsprechend der Vorgaben in der Anlage 4 der Pkw-EnVKV („Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen von neuen Personenkraftwagen“) gemacht werden.
Der Werbeempfänger muss in dem Moment über die Angaben zum Energieverbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klassen informiert werden, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung (z. B. Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung) angezeigt werden.
Die Angaben über den Energieverbrauch, CO2-Emissionen und CO2-Klassen gelten für die nachfolgenden Werbeformen:
- Werbeschriften (Druckschriften),
- Werbematerial, das im Internet verbreitet wird – einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen,
- Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, und
- Werbematerial, das durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien verbreitet wird.
Ausgenommen von den Vorgaben der Pkw-EnVKV sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste (beispielsweise TV- und Radiowerbung).
Unter „Werbeschrift“ ist jede Druckschrift zu verstehen, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu zählen insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate.
Wird in der Werbeschrift für ein konkretes neues Pkw-Modell geworben, müssen gemäß der Anlage 4 der Pkw-EnVKV die folgenden Angaben auf Basis der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) gemacht werden:
- der Kombinierte Wert für den Energieverbrauch
- der Kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen
- die CO₂-Klasse(n),
Für die Angaben zu extern aufladbarer Plug-in-Hybride müssen die folgenden Daten aus der CoC herangezogen werden:
- gewichtet kombinierter Wert für den Energieverbrauch
- gewichtet kombinierter Wert für die CO₂-Emissionen
- Kombinierter Wert für den Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie
Es gilt zu beachten, dass die Angaben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein müssen. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Das Kriterium der „leichten Verständlichkeit bei flüchtigem Lesen“ bezieht sich dabei ausschließlich auf die inhaltliche Verständlichkeit.
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen.
Für die CO₂-Klassen sind die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO₂-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO₂-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO₂-Klasse abzustellen.
Wird lediglich für eine Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so müssen keine besonderen Angaben gemacht werden.
Wenn in der Werbeschrift oder im Werbematerial für ein konkretes Fahrzeugmodell geworben wird, müssen Angaben zum Energieverbrauch, den CO₂-Emissionen und der CO₂-Klasse gemacht werden, auch wenn keine Angabe zur Motorisierung enthalten ist.
Nur wenn ausschließlich für die Fabrikmarke geworben wird, entfällt die Pflicht zur Angabe des Energieverbrauchs, den CO₂-Emissionen und der CO₂-Klasse.
Ja, wenn dem Kunden Fahrzeugmodelle in gedruckter oder elektronischer Form zum Kauf, Leasing oder zur Langzeitmiete angeboten werden, müssen Angaben zum Energieverbrauch, den CO₂-Emissionen und der CO₂-Klasse entsprechend Anlage 4 der Verordnung („Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen von neuen Personenkraftwagen“) gemacht werden, da es sich in diesem Falle um Werbung iSd Pkw-EnVKV handeln dürfte. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Interessent das betreffende Fahrzeug an einem Verkaufsort ausgestellt sieht.
Bezieht sich das Werbematerial auf ein neues Pkw-Modell oder auf mehrere Versionen oder Varianten davon, müssen neben dem jeweils einschlägigen Energieverbrauch, den CO₂-Emissionen, auch die CO₂-Klassen entsprechend der Vorgaben in der Verordnung angegeben werden. Es gelten insoweit dieselben Vorgaben wie für Werbeschriften.
Dem Empfänger des in elektronischer Form oder im Internet verbreiteten Werbematerials müssen die Informationen zum jeweils einschlägigen Energieverbrauch, zu den CO₂-Emissionen und zur CO₂-Klasse in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmals Informationen zur Motorisierung des neuen Pkw (z.B. Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung) angezeigt werden.
Auch hier gilt, dass die Angaben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein müssen. Sie müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
In dem Moment, in dem ein neues Fahrzeug zum Zwecke des Fernabsatzes zum Kauf, Leasing oder zur Langzeitmiete angeboten wird, müssen die Anforderungen der Pkw-EnVKV erfüllt werden – unabhängig von der Größe des Adressatenkreises.
Die zusätzlichen Angaben des Pkw-Labels (über die Angaben zum Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen und die CO₂-Klasse hinaus) müssen nur dann gemacht werden, wenn neue Pkw-Modelle zum Zwecke des Fernabsatzes im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden (z.B. bei Online-Konfiguratoren). Hier trifft der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen und kann den Pkw sogar direkt bestellen. Damit wird ein Gleichlauf zur Situation beim physischen Verkaufsort erzielt.
Wenn Hersteller bzw. Händler neue Pkw-Modelle zum Zwecke des Fernabsatzes zum Kauf, Leasing oder zur Langzeitmiete anbietet, muss neben den Angaben zu den jeweiligen einschlägigen Energieverbrauch, CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse bei der Beschreibung der Pkw-Modelle bzw. der jeweiligen Varianten und Versionen auch Angaben zu den Energiekosten, der möglichen CO2-Kosten und Kraftfahrzeugsteuer machen.
Sofern die Abbildung des Pkw-Labels in seiner Gesamtheit nicht erfolgen soll, kann für die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls die Einholung einer juristischen Beratung sinnvoll sein.
Entscheidend ist, dass die fehlende oder eingeschränkte Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich auf einer technischen Darstellung beruht, auf die der Hersteller oder Händler keinerlei Einfluss nehmen können (z. B. Vorschau-Anzeigen, Button „Mehr anzeigen“).
Der Hersteller oder Händler bleibt dennoch weiterhin verpflichtet, sämtliche Pflichtangaben im Rahmen der Werbung entsprechend der Vorgaben dieser Verordnung zu machen.
Sanktionen bei Verstößen
Wenn Hersteller oder Händler die Kennzeichnungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht einhalten, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und können gemäß §15 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zuständig für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sind die Vollzugsbehörden der Länder (Marktüberwachungsbehörden). Neben Ordnungswidrigkeiten können falsche oder fehlende Angaben ggf. auch zu Abmahnungen führen.
Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Versionen und Varianten der Modelle, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, Auskunft über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, die Energiekosten (bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung), die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer, die möglichen CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten) sowie die CO2-Klasse oder CO2-Klassen sowie der HSN und TSN geben. Zusätzlich muss angegeben werden, welche Varianten und Versionen jeweils zu einem Modell zusammengefasst sind.
Die Hersteller müssen den Marktüberwachungsbehörden diese Informationen innerhalb von vier Wochen übermitteln. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht. Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
Rechtlicher Hinweis
Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) informiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit dieser Informationsplattform zur Verkehrs- und Mobilitätswende. Darüber hinaus erhalten Hersteller und Händler Informationen zur Umsetzung der novellierten Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Dabei handelt es sich um allgemeine Hinweise, die nicht rechtsverbindlich sind. Für konkrete Fragen ist ggf. eine Rechtsberatung einzuholen. Die dena übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der mittels des Online-Tools zur Erstellung eines Pkw-Labels berechneten Ergebnisse. Entscheidend sind u. a. die Herstellerangaben.