Seit dem 1. September 2017 gilt auf EU-Ebene bei der Zulassung neuer Pkw-Fahrzeugtypen ein neues Messverfahren, mit dem die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte ermittelt werden. Das „weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge“ (Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure, kurz WLTP) wird ab September 2018 für alle neuen Fahrzeuge Pflicht. Für die Verbraucherinformationen, die Hersteller und Händler gemäß der Pkw-Envergieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) verpflichtend angeben müssen, werden weiterhin die nach dem NEFZ-Verfahren gemessenen Werte verwendet, bis die Verordnung novelliert ist.
Warum Umstellung auf WLTP?
Das WLTP sieht strengere Prüfbedingungen vor und soll realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern. Im Ergebnis werden die nach WLTP gemessenen Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte von Pkw in vielen Fällen höher liegen als die bisherigen offiziellen Angaben. Diese nach NEFZ-Verfahren gemessenen Werte wurden in der Vergangenheit stark kritisiert, da die in Praxistests gemessenen Werte häufig um ein Vielfaches höher ausfielen als die offiziellen Herstellerangaben.
Ab wann gilt der neue Zyklus?
Die Verordnung 2017/1151 der Europäischen Kommission, die das weltweit harmonisierte Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) einführt, ist seit 27. Juli 2017 in Kraft. Sie sieht vor, stufenweise auf WLTP umzustellen. Seit September 2017 werden neue Fahrzeugtypen, also Modelle, die erstmalig in den Markt eingeführt wurden, nach WLTP geprüft und zugelassen. Der 1. September 2018 ist Stichtag für alle Neufahrzeuge das heißt, bis dahin müssen alle neu auf den Markt kommenden Fahrzeuge nach WLTP geprüft sein. In den Fahrzeugpapieren werden bis zum 31. Dezember 2020 WLTP- und NEFZ-Werte parallel ausgewiesen.
Was ändert sich mit der WLTP-Einführung?
Von der Einführung auf WLTP sind in Deutschland die Pkw-EnVKV und das Kraftfahrzeugsteuergesetz betroffen. Die Kfz-Steuer, die auf den CO2-Emissionen eines Pkw basiert, wird zum 1. September 2018 umgestellt. Ab diesem Stichtag wird sie nach WLTP berechnet. Die Pkw-EnVKV wird derzeit überarbeitet. Aufgrund der nationalen Gesetzgebungsvorgaben sowie der seitens der EU-Kommission erforderlichen Prüfungen wird damit gerechnet, das Verfahren im ersten Quartal 2019 abzuschließen.
Ab wann müssen die WLTP-Werte in der Verbraucherinformation verwendet werden?
Bis die Pkw-EnVKV novelliert wurde, müssen die Verbraucherinformationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen am Verkaufsort (Pkw-Label, Aushang, DAT-Leitfaden), in der Werbung und im Internet weiterhin nach NEFZ erstellt werden. WLTP-Werte können auf freiwilliger Basis schon vor der Novellierung angegeben werden, sind aber separat und deutlich abgegrenzt zu machen. Eine Ausnahmeregelung wird für die sogenannten „auslaufenden Modelle“ erwartet. Für diese können die NEFZ-Werte in der Verbraucherinformation voraussichtlich bis zum 31. August 2019 verwendet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Pkw-EnVKV
Die Pkw-EnVKV regelt, welche Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch von neuen Personenkraftwagen bereitgestellt werden. Die Verordnung verpflichtet Hersteller und Händler, die neue Pkw ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch zu machen, sodass Verbraucher beim Kauf eines Neuwagens ihre Entscheidung gut informiert treffen können. Dazu müssen Hersteller und Händler unter anderem einen „Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch“ (das Pkw-Label) am Fahrzeug anbringen und in der Print- und Onlinewerbung Angaben zu Verbrauch und CO2-Emissionen machen. Die Werte, die in den Verbraucherinformationen angegeben werden, sind in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) aufgeführt.