Finden Sie hier eine aktuelle Handreichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE):
Elektrofahrzeuge, also batterieelektrische Pkw sowie Brennstoffzellenfahrzeuge, sind aktuell bei erstmaliger Zulassung befristet von der Kfz-Steuer befreit. Bislang galt die befristete Kfz-Steuerbefreiung nur für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig neu zugelassen wurden. Am 4.12.2025 hat der Bundestag beschlossen, die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre zu verlängern.
Auf dem Pkw-Label ist die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge anzugeben und das Ende der Befristung in einer Fußnote zu benennen. Damit ist für alle Pkw, die unter die Steuerbefreiung fallen, nach Inkrafttreten der Verlängerung auf den entsprechenden Labeln ein anderer Zeitraum für die Steuerbefreiung in der Fußnote anzugeben.
Zukünftig gilt die Steuerbefreiung für Neuzulassungen bis zum 31.12.2030, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Demnach lautet die Fußnote 3 bei Hinweisen für Elektrofahrzeuge fortan:
→ „Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des [Elektrofahrzeugs oder wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellenfahrzeugs] in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.“
Ab Inkrafttreten der Verlängerung zum 1. Januar 2026 müssen alle betroffenen Hinweise (Pkw-Label) mit der aktuellen Fußnote versehen sein. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt sind auch im Tool „Pkw-Label erstellen“ die Angaben in der Fußnote 3 zur Kfz-Steuerbefreiung angepasst.