Elektrofahrzeuge, also batterieelektrische Pkw sowie Brennstoffzellenfahrzeuge, sind aktuell bei erstmaliger Zulassung befristet von der Kfz-Steuer befreit. Bislang galt die befristete Kfz-Steuerbefreiung nur für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig neu zugelassen wurden. Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 einer Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge zugestimmt. Bevor diese wirksam wird, muss erst noch der Deutsche Bundestag zustimmen. Dort wird über die Kfz-Steuerbefreiung voraussichtlich zum Ende des Jahres 2025 abgestimmt.
Auf dem Pkw-Label ist die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge anzugeben und das Ende der Befristung in einer Fußnote zu benennen. Damit ist für alle Pkw, die unter die Steuerbefreiung fallen, nach Inkrafttreten der Verlängerung auf den entsprechenden Labeln ein anderer Zeitraum für die Steuerbefreiung in der Fußnote anzugeben.
Zukünftig gilt die Steuerbefreiung für Neuzulassungen bis zum 31.12.2030, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Demnach lautet die Fußnote 3 bei Hinweisen für Elektrofahrzeuge fortan:
→ „Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2035“.
Ab Inkrafttreten der Verlängerung, voraussichtlich zum 1. Januar 2026, müssen alle betroffenen Hinweise (Pkw-Label) mit der aktuellen Fußnote versehen sein. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt sind auch im Tool „Pkw-Label erstellen“ die Angaben in der Fußnote 3 zur Kfz-Steuerbefreiung angepasst.